Gesetze / Coronavirus-Testverordnung
TestV§ 16 Transparenz
Stand: 05.12.2024
Wird zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 11.05.2026 – 29 K 1788/24Zitiert von 1
1 Entscheidung zu § 16 TestV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaTestV%202021-10/16#abs-1 (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jeden Monat, letztmalig im Monat April des Jahres 2023, über die Kassenärztliche Bundesvereinigung folgende Angaben zu übermitteln:
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 3 sind nach den Vorgaben des § 7 Absatz 6 und 7 zu differenzieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaTestV%202021-10/16#abs-2 (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln zudem die Daten gemäß § 16 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 10. Oktober 2021 geltenden Fassung, soweit diese Übermittlungen noch nicht erfolgt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaTestV%202021-10/16#abs-3 (3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröffentlicht bis zum Ende des Monats, in dem die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 erfolgt, die Anzahl der jeweils von den Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechneten Testungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung und den Gesamtbetrag, der sich je Kassenärztlicher Vereinigung aus der Abrechnung der Testungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung ergibt, sowie nach Abstimmung mit den Ländern weitere für statistische Zwecke relevante Angaben auf ihrer Internetseite.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaTestV%202021-10/16#abs-4 (4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dem Bundesministerium für Gesundheit einmal im Quartal, letztmalig im Monat April des Jahres 2023, über die Kassenärztliche Bundesvereinigung einen Bericht über die Abrechnungsprüfungen nach § 7a zu übermitteln. Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaTestV%202021-10/16#abs-5 (5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dem Bundesministerium für Gesundheit in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zum 31. Juli und zum 31. Dezember über die Kassenärztliche Bundesvereinigung einen Bericht mit folgenden Angaben zu übermitteln:
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt die Form eines von allen Kassenärztlichen Vereinigungen für die Erstellung des nach Satz 1 zu übermittelnden Berichts zu verwendenden Vordrucks bundeseinheitlich fest.